
Rechtspersonen
Veröffentlicht am 7. November 2012 | Von Michael Dröttboom | Leave a response
Unter Rechtspersonen versteht man natürliche und juristische Personen.

Natürliche Personen (§ 1 BGB) sind alle Menschen von Vollendung der Geburt bis zum Tod.
Juristische Personen (§§ 21 – 89 BGB) sind „künstliche“ Personen, denen von gesetzlicher Seite die Eigenschaften von Personen verliehen werden. Darunter fallen Personenvereinigungen (z.B. Vereine), Sachvermögen (z.B. Rundfunkanstalten), Vermögensmassen (z.B. Stiftungen) und Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Städte, Landschaftsverbände). Jede juristische Person des privaten Rechts ist von der Eintragung
bis zur Löschung in das jeweilige Register Träger von Rechten und Pflichten. Bei juristischen Personen öffentlichen Rechts dauert die Rechtsfähigkeit vom Inkrafttreten bis zur Aufhebung des Gesetzes.
Merkmale juristischer Personen: Sie handeln durch Organe, die sich aus natürlichen Personen zusammensetzen. So handeln die Mitglieder des Vorstandes einer AG, die natürliche Personen sind, für die AG, die ihrerseits eine juristische Person ist. Jede juristische Person hat einen gesetzlich geschützten Namen, unter dem sie
klagen und verklagt werden kann. Juristische Personen können Vermögen erwerben und haften mit diesem Vermögen. Die zugehörigen natürlichen Personen (z.B. Aktionäre, Teilhaber) haften gegenüber der juristischen Person (z.B. mit ihrer Einlage), nicht aber
unmittelbar gegenüber den Gläubigern der juristischen Person. Die Zusammensetzung der juristischen Person kann sich ändern.
Es gibt juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Körperschaften sind dauernde, organisierte, vom Mitgliederbestand unabhängige Vereinigungen von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie haben Mitglieder:
- Gebietskörperschaften (z.B. Staat, Gemeinde),
- Personenkörperschaften (z.B. Hochschulen),
- Realkörperschaften (z.B. IHK),
- Kirchen
Anstalten sind Einrichtungen, die Sachmittel und persönliche Leistungen zusammenfassen. Sie haben Nutzer:
- Bundesbank,
- öffentliche Rundfunkanstalten,
- Bundesanstalt für Arbeit
Stiftungen sind Vermögensmassen, deren Verwendungszweck in einem Stiftungsgeschäft angegeben worden ist. Es gibt z.B. die Studienstiftung des deutschen Volkes. Sie hat Nutznießer und erhält die Rechtsfähigkeit durch Genehmigung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.
Juristische Personen des privaten Rechts sind Körperschaften und Stiftungen. Zu den Körperschaften zählen Vereine und Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH). Zu den Stiftungen zählt z.B. die Bertelsmann-Stiftung.
Posted in BWL, Rechtsgeschäfte
