Das Recht von jemandem eine Leistung zu verlangen, unterliegt der Verjährung (§§ 194 – 218 BGB).
Kategorie: Rechtsgeschäfte
Anfechtbarkeit von Verträgen
Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind nur dann nichtig, wenn sie rechtmäßig angefochten werden (§ 142 BGB). Eine Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Nichtige Rechtsgeschäfte
Nichtige Rechtsgeschäfte sind von vornherein unwirksam.
Formvorschriften für Verträge
Grundsätzlich gilt die Formfreiheit für Verträge. Dies bedeutet, dass man die Art und Weise, wie die Willenserklärungen übermittelt werden, selbst wählen darf. Allerdings gibt es davon einige Ausnahmen: Manche Verträge unterliegen Formvorschriften (oder auch Formzwängen).
Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte regeln Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten – das sind Personen – und Rechtsobjekten – das sind Gegenstände des Rechtsverkehrs. Damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt, müssen eine oder mehrere rechtsgültige Willenserklärungen abgegeben werden, die gewollte Rechtswirkungen nach sich ziehen.
Rechtsobjekte (Sachen und Rechte)
Unter Rechtsobjekten versteht man Sachen und Rechte.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist dazu gedacht, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Man muss Willenserklärungen abgeben, um Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob Willenserklärungen nichtig oder rechtswirksam sind, hängt unter anderem von der Geschäftsfähigkeit desjenigen ab, der die Willenserklärung abgibt.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 — 113 BGB) ist die Fähigkeit, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von natürlichen und juristischen Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtspersonen
Unter Rechtspersonen versteht man natürliche und juristische Personen.