Prinzipiell wird die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch ihre Vertretung in den Aufsichtsräten der Unternehmen und durch den Betriebsrat verwirklicht. Ein weiteres Instrument ist die Person des Arbeitsdirektors. Einige Regelungen finden sich in den Vorschriften der jeweiligen Gesetze zu den Kapitalgesellschaften, andere Vorschriften stammen aus Mitbestimmungsgesetzen.
Kategorie: Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer
Der Betriebsrat
Im Betriebsverfassungsgesetz wird für privatwirtschaftlichen Unternehmen{{1}}[[1]]Ausgenommen sind Unternehmen ausgenommen, die im politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischem Bereich tätig sind, oder wenn es sich um Unternehmen handelt, die in der Berichterstattung oder der Meinungsäußerung tätig sind und auf die Art 5 GG Absatz 1 Satz 2 (Rundfunk und Film) anzuwenden ist. In öffentlichen Unternehmen übernimmt ein Personalrat ähnliche Funktionen.[[1]] mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, die Bildung eines […]
Der Arbeitsdirektor
Der Arbeitsdirektor wird als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs bestellt (§ 33 MitBestG, § 13 MontanMitBestG).
Die Vertretung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten
Aufsichtsräte gibt es nur in Kapitalgesellschaften, also finden sich Bestimmungen zum Aufsichtsrat im AktG (§§ 95 – 116), im GmbHG (§ 52) und im GenG (§§ 36 – 41).