Mit einer Vollmacht ermächtigt ein Vollmachtgeber jemand anderes in seinem Namen zu handeln.
Kategorie: Der Kaufmann
Die Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht berechtigt Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ein derartiges Handelsgewerbe, in dem der Handlungsbevollmächtigte tätig ist, gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 HGB).
Die Prokura
Der Prokurist hat die Befugnis, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB).
Die Angaben auf Geschäftsbriefen
Die Eintragungen in das Handelsregister haben Auswirkungen auf die Angaben des Unternehmens auf den Geschäftsbriefen (§ 37a HGB).
Die Firma
Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Handelsgeschäfte betreibt, seine Unterschrift leistet, Klage erheben und verklagt werden kann (§ 17 HGB).
Der Kaufmannsbegriff
„Kaufmann“ ist ein gesetzlicher Begriff (§§ 1 – 7 HGB), der für „Handelsprofis“ reserviert ist.