
Anfechtbarkeit von Verträgen
Veröffentlicht am 7. November 2012 | Von Michael Dröttboom | Leave a response
Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind nur dann nichtig, wenn sie rechtmäßig angefochten werden (§ 142 BGB). Eine Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Gründe für die Anfechtung (§§ 119 – 124 BGB) sind auf der einen Seite Irrtum und auf der anderen Seite arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Bei Irrtum (§§ 119 – 122 BGB) unterscheidet man
- Irrtum in der Erklärung: Die Erklärung entspricht nicht dem, was man äußern wollte, z.B. Schreibfehler oder Versprecher,
- Irrtum in der Übermittlung: Die Erklärung wird durch die Übermittlung verfälscht,
- Irrtum in einer wesentlichen Eigenschaft einer Person oder Sache: Die Eigenschaft muss für die Abgabe der Willenserklärung wesentlich sein, z.B. Einstellung eines Bankräubers als Kassierer oder Irrtum über die Echtheit eines Gemäldes.
Anfechten kann der, der sich irrt mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Der Anfechtende ist schadensersatzpflichtig. Kein Anfechtungsgrund ist ein Irrtum im Motiv (Aktienkauf, weil man auf steigende Kurse spekuliert) und schuldhafte Unkenntnis (z.B. Nichtlesen von AGB).
Der zweite Fall ist arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§§ 123 – 124 BGB): Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Wegfall der Zwangslage oder Entdeckung der Täuschung erfolgen. Auch hier gibt es eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Anfechtende ist nicht schadensersatzpflichtig.
Posted in BWL, Rechtsgeschäfte
